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   BVerwG, 02.07.1991 - 4 B 103.91   

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https://dejure.org/1991,12615
BVerwG, 02.07.1991 - 4 B 103.91 (https://dejure.org/1991,12615)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1991 - 4 B 103.91 (https://dejure.org/1991,12615)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1991 - 4 B 103.91 (https://dejure.org/1991,12615)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung - Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigengutachtens - Voraussetzungen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84

    Prüfungsumfang bei einem "energiewirtschaftlichen" Enteignungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 4 B 103.91
    Auch eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von dem in der Beschwerdebegründung angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 6 und 7.84 - (BVerwGE 72, 365) wird nicht in der gebotenen Weise durch Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze dargelegt.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 4 B 103.91
    Dazu ist es erforderlich, mindestens eine konkrete und klärungsbedürftige, in ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage der Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) herauszuarbeiten und einen Hinweis darauf zu geben, daß die Beantwortung der Frage in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 4 B 103.91
    Dazu ist es erforderlich, mindestens eine konkrete und klärungsbedürftige, in ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage der Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) herauszuarbeiten und einen Hinweis darauf zu geben, daß die Beantwortung der Frage in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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